Was ist Beihilfe?

Während des Beamtenverhältnisses

Der jeweilige Dienstherr trägt für Beamte und deren Familien eine gewisse soziale Verantwortung. In der Praxis ist die Beihilfe, also ein Zuschuss für die Kosten der Krankenversicherung.

Die Beihilfe ist also eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen für Beamte, Soldaten und Richter, deren Kinder sowie deren Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartner.

Die Beihilfe ergänzt lediglich die zumutbare Eigenvorsorge. Die beihilfeberechtigte Person muss daher für die von der Beihilfe nicht übernommenen Kosten für Behandlungen, Medikamente und Ähnliches selbst aufkommen. Eine entsprechende private Krankenversicherung ist daher notwendig.

Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses:

Für das Wohl seiner Beamten und ihrer Familien hat der Dienstherr auf Grund seiner Fürsorgepflicht, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Deshalb erstreckt sich seine Verpflichtung auch auf Versorgungsempfänger (pensionierte Beamte, Beamtenwitwen).

Was ist Beihilfe?

Wer erhält Beihilfe?

Beihilfeberechtigte

  • Beamte und Richter

  • Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand (Pensionäre/Versorgungsempfänger)

  • Witwen, Witwer und Waisen dieser Personen

  • Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst in einigen alten Bundesländern, soweit die Tarifverträge das noch vorsehen (nur bis zum Bezug von Altersrente), solange sie Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld erhalten.

Beihilfeberechtigung besteht jedoch während der Elternzeit fort, auch wenn keine Bezüge gezahlt werden. Der Beihilfeberechtigte hat Anspruch auf Beihilfe für sich und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

Berücksichtigungsfähige Angehörige

  • Nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegatten und Lebenspartner1 im Sinne des LPartG, wenn deren Einkünfte im Jahr bestimmte, länderspezifische Grenzen nicht übersteigen.

Beim Familienzuschlag nach den Besoldungsgesetzen berücksichtigungsfähige Kinder. Beim Familienzuschlag sind die Kinder berücksichtigungsfähig, für die dem Beihilfeberechtigten Kindergeld zusteht. Das sind:

  • eheliche Kinder

  • für ehelich erklärte Kinder

  • adoptierte Kinder

  • nichteheliche Kinder

  • in den Haushalt aufgenommene Stiefkinder

  • Pflegekinder (die als “Familienmitglied” und nicht zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen wurden)

  • Enkel, die im Haushalt des Beihilfeberechtigten aufgenommen sind.

Was wird von der Beihilfe bezahlt?

Beihilfefähige Aufwendungen

Beihilfefähig sind nur die notwendigen Aufwendungen im wirtschaftlich angemessenen Umfang. Die Entscheidung hierüber trifft die Beihilfe-Festsetzungsstelle.

Als wirtschaftlich “angemessen” gelten z. B. Arzt- und Zahnarzthonorare grundsätzlich bis zum Regelhöchstsatz der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte (z. B. bis zum 2,3fachen Satz für persönliche Leistungen).

Wenn besondere Gründe vorliegen, werden die Gebühren auch bis zum Höchstsatz der Gebührenordnungen (z. B. bis zum 3,5fachen Satz für persönliche Leistungen) anerkannt. In vielen Fällen sehen die Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen Höchstbeträge (z. B. bei Hörgeräten) oder andere Begrenzungen vor.

Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen die Kosten:

  • im ambulanten Bereich

  • im zahnärztlichen Bereich

  • im stationären Bereich für die allgemeinen Krankenhausleistungen (Regelleistungen)

Hinsichtlich der privatärztlichen Behandlung und Unterbringung im Zweibettzimmer gibt es unterschiedliche Regelungen des Bundes und der Länder. Für die Mehrkosten des Einbettzimmerzuschlags gegenüber dem Zweibettzimmerzuschlag wird jedoch keinesfalls Beihilfe gezahlt, in Pflegefällen.

Die Beihilfe wird grundsätzlich nur gewährt, wenn keine anderen vorrangigen Ansprüche auf Krankenversorgung auf Grund von gesetzlichen oder anderen Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen bestehen.

Nicht alle Kosten werden erstattet

Nicht alle Aufwendungen werden als beihilfefähig anerkannt. So sind einige Behandlungsmethoden oder Arzneimittel voll oder teilweise nicht erstattungsfähig. Es ist auch möglich, von den beihilfefähigen Aufwendungen Eigenbehalte abzuziehen. Das heißt, ein Teil der Kosten muss die Beamtin oder der Beamte selbst tragen.


Wie hoch ist mein Beihilfeanspruch?

Je nach Bundesland kann der jeweilige Beihilfeanspruch unterschiedlich sein. Abweichungen kannst Du hier nachschlagen I. d. R. gilt:

Mit bis zu einem berücksichtigungsfähigen Kind 50%
Mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70%
Kinder erhalten grundsätzlich 80%

Wo gilt welche Beihilfevorschrift?

Je nach dem, ob Du Bundes- oder Landesbeamter bist, gelten andere Beihilfe-Vorschriften.

Wie bekomme ich Geld von der Beihilfe?

Je nach dem, ob Du Bundes- oder Landesbeamter bist, gelten andere Beihilfe-Vorschriften.

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